Moinsen..

Schon KRASS, und gegen jeden “gesunden” Menschenverstand, was hier, und vor allem WIE und mit WAS für Abstrusen und Menschen verachtenden “Begründungen”, mittels neuer Methodik und Vorgehensweisen GEZ “Gebühren” mit Hilfe des ” Finanzamtes” eingetrieben werden … Krass eben …

Ein Auszug aus dem Artikel (Klick-Bild!);

In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht mit der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Zwangsvollstreckung befasst.

In dem Verfahren 11 K 11123/16 hatte die Finanzbehörde die offenen Rundfunkbeiträge bei der Klägerin im Wege der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend die Rundfunkbeiträge rechtswidrig gewesen sei. Der 11. Senat des Gerichts hat mit Urteil vom 24. August 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen. “” Es fehle an einem berechtigten Interesse der Klägerin ( Welch ein HOHN!) an einer solchen Feststellung, weil sie selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht die Rundfunkbeiträge zurückerhalten könne. ( Ja wie? Also auch wenn dies “festgestellt” wird werden diese festgestellt rechtswidrigen Akte weiterhin vollzogen? Das würde ich Raub nennen!) “” ( Krass nicht wahr ?) Vielmehr sei eine Rückzahlung nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide über den Rundfunkbeitrag festgestellt worden sei. Dies zu klären sei allerdings nicht Sache des Finanzgerichts (Also Abgreifen JA, prüfen NEIN?…. Krasser shit… Klingt nach typischem, “Offiziellem” Rechtsstaatlichem Vorgehen…), sondern müsse vor den insoweit zuständigen Verwaltungsgerichten mit einer Klage gegen die Beitragsbescheide verfolgt werden. Außerdem könne die Klägerin die Rückzahlung des Rundfundbeitrags nicht vom beklagten Finanzamt, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags verlangen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.1.2017 (Az. VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat. ….

Getreu dem Motto : Wir machen “uns” die Welt, widde, widde, wie sie uns gefällt …

 

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Quelle: Opposition24.com

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